Nach dem Gesetz (§ 254 BGB) trifft den Geschädigten, also denjenigen, der einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, eine sogenannte "Schadensminderungspflicht". Danach ist der Geschädigte verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden bzw. so gering wie möglich zu halten. Bei der Frage, ob der Schadensminderungspflicht genügt wurde, kommt es darauf an, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter zum Zwecke der Schadensbeseitigung aufwenden würde. Dabei ist auch der Zeitfaktor von Bedeutung.
Die Schadensminderungspflicht besteht in Bezug auf alle Schadenspositionen. Von dem Geschädigten wird also allgemein verlangt, unnötige Kosten im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung zu vermeiden.
Quellen:
Schnell übersehen: Die Schadensminderungspflicht | anwalt.de
Schadensminderungspflicht: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de