Alle Spenden der Mitglieder sind Schenkungen im Sinne des §7 ErbStG (Schenkungen unter Lebenden).
Die KLAERWERK Community arbeitet grundsätzlich ohne jegliche Gewinnerzielungsabsicht. Alle finanziellen Mittel werden für Leistungen verwendet, die ausschließlich der KLAERWERK Community dienen (§8 ErbStG - Zweckzuwendungen).
Von der Festsetzung der Steuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt (§ 22 ErbStG - Kleinbetragsgrenze). Für Schenkungen über 50 Euro gilt: Versteuerung wird jährlich vorgenommen und ist in §19 ErbStG (Steuersätze) geregelt.
Nach §29 ErbStG kann die KLAERWERK Community, zur Vermeidung der Besteuerung, die Überschüsse, die in den letzten 24 Monaten erwirtschaftet wurden, an eine inländischen Stiftung spenden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, dient.